Letzte Änderung: 08.11.2023
AGB |
FÜR MONTAGEKUNDEN
Die hier vorliegenden AGB für Montagekunden (im Folgenden auch als „diese Vereinbarung“ genannt) gelten für alle Aufträge, in denen der Kunde XTHSENSE beauftragt handwerkliche Leistungen durchzuführen.
1. DEFINITIONEN
„XTHSENSE“ ist das Einzelunternehmen: Ramón Szellatis, Friedhofstraße 5, 46045, Oberhausen, Deutschland, Umsatzsteuernummer: DE310615107, Steuernummer: 124 / 5114 / 3107.
„Kunde“ ist das jeweilige Unternehmen, welches XTHSENSE beauftragt Montagedienstleistungen durchzuführen, z.B. Montage-, Demontage-, Vorbereitungs-, Lager- und Servicetätigkeiten in den Bereichen Messe-, Laden-, Event- u. Veranstaltungsbau sowie im Hallenbau, Industriemontagen, Industrieverpackungen etc.
„Dienstleistungen“ (im Folgenden auch als „Leistungen“ oder „Montagedienstleistungen“ bezeichnet) bezieht sich auf jegliche handwerklichen Dienstleistungen, z.B. Montage, Demontage, Produktion, Aufbau, Abbau, Wartung, oder Reparierung in den Bereichen Messebau, Ladenbau, Trockenbau, Kulissenbau, Bühnenbau, Regalaufstellung, Industriemontagen, Industrieverpackungen, etc.
2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2.1. Jegliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn XTHSENSE ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn in dieser Vereinbarung auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Geschäftsbedingungen.
2.2. Diese Vereinbarung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser Vereinbarung ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
3. ANGEBOT UND AUFTRAG
3.1. An sein schriftliches Angebot ist XTHSENSE vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß Abschnitt 4.6, nur dann und solange gebunden, wie dies in dem jeweiligen Angebot bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann XTHSENSE ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen. Soweit diese Vereinbarung die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist XTHSENSE zum Vorbehalt des Widerrufs seines Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit XTHSENSE infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.
3.2. Ein Auftrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Angebots von XTHSENSE zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung. Art und Umfang der von XTHSENSE geschuldeten Leistungen bestimmen sich - soweit nicht gesondert vereinbart - ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Angebotes von XTHSENSE.
3.3. Angaben auf den Internetseiten von XTHSENSE stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.
4. LEISTUNGEN
4.1. XTHSENSE behält sich das Recht vor für die Ausführung der Dienstleistungen Erfüllungsgehilfen (z.B. Subunternehmer) zu beauftragen.
4.2. Beanstandungen über Erfüllungsgehilfen sind XTHSENSE spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung bzw. unverzüglich nach bekannt werden des Beanstandungsgrundes mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung ist der Kunde berechtigt, schriftlich den Austausch der Erfüllungsgehilfen zu verlangen. Verletzt der Kunde seine Rügepflicht, kann er hieraus keine Rechte herleiten.
4.3. Im Auftragsdokument genannte Fristen und Termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit XTHSENSE den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Dienstleistungstermine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XTHSENSE vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei XTHSENSE oder einem Erfüllungsgehilfen eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage etc.
4.4. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erbringung der Dienstleistung verlängert sich angemessen, soweit XTHSENSE durch Umstände, die weder XTHSENSE noch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Kunden zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zur- Verfügung- Stellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung von XTHSENSE nötig sind, voraus. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer hieraus entstandener Verzögerungen.
4.5. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist XTHSENSE berechtigt, Ersatz des notwendigen Mehraufwands zu verlangen. Dem Kunden steht es frei, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.6. XTHSENSE ist jederzeit berechtigt, die Ausführung der Leistungen ganz oder teilweise und unabhängig von einem verbindlichen Angebot aus wichtigen Gründen abzulehnen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der Einsatz der Dienstleister bei einer rechtswidrigen Veranstaltung, die Überschreitung eines von XTHSENSE gewährten Kreditlimits oder das negative Ergebnis einer Bonitätsprüfung eines Ratinginstituts oder Ratingunternehmens (z. B. bei der Schufa, Creditreform, etc.).
4.7. Beinhaltet der Auftrag an XTHSENSE neben einer Dienstleistung auch eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, wird darüber ein gesonderter Vertrag geschlossen.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Der Kunde zahlt XTHSENSE für die genannten Leistungen die jeweils im Angebot bzw. Auftragsdokument vereinbarte Vergütung. Alle Preise sind Nettopreise und unterliegen den jeweils geltenden Umsatzsteuergesetzen. Vereinbarte Stundensätze werden in voller Höhe ohne Abzug von Pausen für jede angefangene Stunde berechnet. Die Mindesteinsatzzeit pro Arbeitsschicht und pro gebuchtem Monteur ist in den Auftragsunterlagen festgelegt, d.h. auch bei einer kürzeren Einsatzzeit muss der Auftraggeber den Wert der Mindesteinsatzzeit bezahlen.
5.2. Die Erbringung der Leistungen durch XTHSENSE erfolgt – insbesondere bei Neukunden – grundsätzlich gegen vollständige Vorauszahlung. Rabatte werden nicht vereinbart.
5.3. Kommt der Kunde mit der Vorauszahlung in Verzug, ist XTHSENSE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und alle weiteren Geschäfte zu unterlassen. Alle Vorgänge, die bis zum Rücktritt von XTHSENSE vom Vertrag abgeschlossen sein sollten, müssen vom Kunden zu den vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich dieser Vereinbarung bezahlt werden.
5.4. Beginnt XTHSENSE mit der Leistungserbringung ohne oder bei anteiliger Vorauszahlung, ist XTHSENSE dennoch jederzeit berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages gegebenenfalls von der Zahlung des gesamten Auftragsbetrages im Voraus abhängig zu machen. Der Beginn der Leistung ohne Vorauszahlung bedeutet nicht, dass XTHSENSE auf das Recht verzichtet, eine Vorauszahlung in Höhe des geschätzten Auftragswertes gemäß Angebot bzw. Auftragsdokument zu verlangen.
5.5. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorauszahlung zu leisten und muss die Vorauszahlung unverzüglich nach entsprechender Aufforderung durch XTHSENSE nachweisen, indem er geeignete Dokumente (z. B. einen Bankauszug) an XTHSENSE sendet.
5.6. Leistet der Kunde die Vorauszahlung nicht fristgerecht oder weist er die Vorauszahlung auf Verlangen von XTHSENSE nicht durch geeignete Unterlagen nach, so ist XTHSENSE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, weitere Arbeiten zu unterlassen und Schadensersatz (einschließlich entgangenen Gewinns) zu verlangen.
5.7. Die Vorauszahlung ist ab dem Zeitpunkt der Angebotsbestätigung verbindlich und erfordert nicht, dass XTHSENSE vor der Vorauszahlung eine Rechnung sendet, d.h. XTHSENSE kann die Rechnung über die Vorauszahlung auch nach der Vorauszahlung versenden. Rechnungsbeträge, bei denen es sich nicht um eine Vorauszahlung handelt, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
5.8. Für Zwecke der Abrechnung und sonstiger Kommunikation (soeweit der Postversand nicht gesetzlich vorgeschrieben ist), ist die Übermittlung von Informationen per E-Mail ausreichend. XTHSENSE verwendet kein Faxgerät und daher ist Fax kein gültiges Medium für jegliche Kommunikation.
5.9. Der Kunde trägt alle Gebühren für Überweisungen, die der Kunde auf das Bankkonto von XTHSENSE vornimmt.
5.10. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, müssen alle Zahlungen per Banküberweisung auf die internationale Bankkontonummer erfolgen, die XTHSENSE im Angebot bzw. im Auftragsdokument oder der Rechnung angegeben hat. Schecks werden nicht akzeptiert. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, steht XTHSENSE ohne weitere Mahnung der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5.11. XTHSENSE ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist XTHSENSE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Kunde eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist die XTHSENSE berechtigt, die Zahlung abzulehnen.
5.12. Bestehen ausstehende Zahlungen aus einem älteren Auftrag oder ausstehende Vorauszahlungen aus einem anderen laufenden Auftrag, ist XTHSENSE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den weiteren Betrieb neuer Aufträge einzustellen, sofern der Kunde diese ausstehenden oder ausstehenden Zahlungen nicht bezahlt und der Kunde kann von XTHSENSE keinen Schadensersatz verlangen, der auf in diesem Zusammenhang stehenden Umständen beruht.
6. HAFTUNG
6.1. Die Haftung von XTHSENSE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnittes 6 beschränkt.
6.2. XTHSENSE haftet nicht::
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht- leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
6.3. Soweit XTHSENSE auf Schadensersatz haften sollte, ist diese Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Schaden ist vorhersehbar, wenn er entweder offensichtlich ist oder wenn der Kunde und XTHSENSE die Möglichkeit des jeweiligen Schadenseintritts kennen bzw. kennen sollten (im Rahmen der üblichen Sorgfalt), z.B. als Folge einer Vertragsverletzung.
6.4. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von XTHSENSE für Sach- oder Personenschäden (auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) auf die jeweiligen Deckungssummen der Versicherung von XTHSENSE beschränkt. Sollte diese Haftungsbeschränkung nicht anwendbar sein, so ist die Haftungsbeschränkung (soweit zulässig) auf 15 % (fünfzehn Prozent) des Auftragswertes des jeweils für den Anspruch zugrundeliegenden Auftrages, begrenzt, was den ungefähren Einnahmen entspricht, die XTHSENSE an einem Auftrag verdient.
6.5. Die in den Abschnitten 6.1 – 6.4 genannten Haftungsauschlüsse bzw. -beschränkungen und gelten in gleichem Umfang auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE.
6.6. Soweit XTHSENSE Auskünfte erteilt, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (wie in den jeweiligen Bestellunterlagen dargelegt) hinausgehen, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung und stellt keine Empfehlung oder Beratung dar, sondern lediglich eine subjektive Meinung, für deren Bewertung der Kunde selbst oder unter Hinzuziehung eines Spezialisten verantwortlich ist, bevor er eine Entscheidung über die Durchführung von Vorgängen in Bezug auf diese Informationen trifft.
6.7. Soweit zulässig, haftet XTHSENSE nicht ohne eigenes Verschulden. Die bauliche und organisatorische Planung der Baustelle sowie die Delegation der Aufgaben an Monteure von XTHSENSE vor Ort liegen vollständig im Verantwortungsbereich des Kunden, da XTHSENSE Monteure ausschließlich auf der Grundlage der vom Auftraggeber gestellten Anforderungen einsetzt. Soweit zulässig, haften weder XTHSENSE noch seine Erfüllungsgehilfen für Schäden, zu denen XTHSENSE Informationen vorlegen kann, die darauf hindeuten, dass der Schaden ganz oder teilweise auf unsachgemäßer Planung des Kunden oder dem Vorenthalten wichtiger Informationen seitens des Kunden zurückzuführen ist, z.B. durch mangelnde Sicherheitsmaßnahmen vor Ort, chaotische Logistik, minderwertiges Material, Anweisungen des Bauleiters, fehlerhafte Bauplanunterlagen, unqualifizierte Mitarbeiter des Auftraggebers, Zugangsbarrieren zur Baustelle oder falsche Angaben des Auftraggebers.
6.8. Ein Schadensverschulden von XTHSENSE liegt nur dann vor, wenn es durch ein zuständiges Gericht rechtskräftig festgestellt wurde oder das Verschulden von XTHSENSE nach geltendem Recht unbestreitbar ist.
6.9. Die Regelungen in den Abschnitten 6.1 – 6.8 sind insoweit zu verstehen und anzuwenden, wie diese mit geltenden Gesetzen vereinbar sind.
7. KÜNDIGUNG
7.1. Diese Vereinbarung kann einseitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund besteht dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Interessen von XTHSENSE und des Kunden eine Fortsetzung dieser Vereinbarung nicht mehr zuzumuten. Kündigt der Kunde diese Vereinbarung ohne wichtigen Grund oder kündigt XTHSENSE diese Vereinbarung aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so behält XTHSENSE den gesamten noch offenen oder zu erwartenden Schadensersatzanspruch aus diese Vereinbarung abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Kunden und XTHSENSE bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
7.2. Die Vertragskündigung hat schriftlich zu erfolgen. XTHSENSE behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung auch aus Gründen zu kündigen, welche die Unterlassung der Durchführung weiterer Geschäfte oder den Rücktritt von dieser Vereinbarung rechtfertigen, sofern diese Gründe in dieser Bedingungen oder in den Auftragsdokumenten genannt sind.
8. AUSFALLREGELUNG UND RÜCKTRITT
8.1. Der Kunde ist berechtigt, bis spätestens sieben Werktage vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
8.2. Erfolgt der Rücktritt des Kunden innerhalb von sieben Werktagen vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen und im Ermessen von XTHSENSE bis zu 50 % (fünfzig Prozent) des geschätzten Auftragswertes zu erstatten.
8.3. Erfolgt der Rücktritt des Kunden innerhalb von zwei Werktagen vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen und im Ermessen von XTHSENSE bis zu 100 % (einhundert Prozent) des geschätzten Auftragswertes zu erstatten. XTHSENSE kann aufgrund des Rücktritts des Kunden entgangenen Gewinn geltend machen, wenn XTHSENSE Informationen darüber vorlegen kann, dass XTHSENSE aufgrund des Rücktrittes des Kunden wegen Reservierung von Monteuren für den Kunden, einen anderen Auftrag nicht annehmen könnte.
9. AUFRECHNUNGSVERBOT
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche durch ein zuständiges Gericht rechtskräftig festgestellt oder nach geltenden Gesetzen unbestreitbar sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. VERTRAULICHKEIT
10.1. Der Kunde hat vertrauliche Informationen von XTHSENSE (einschließlich Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Aussagen, Daten und Kenntnisse von XTHSENSE sowie Korrespondenz und Vereinbarungen mit XTHSENSE) vertraulich zu behandeln. D.h. der Kunde muss jederzeit dafür Sorge tragen und geeignete Maßnahmen ergreifen, damit er die vertraulichen Informationen weder an Dritte weitergibt noch Dritten absichtlich oder unbeabsichtigt Zugang zu oder Einsicht in vertrauliche Informationen verschafft, wobei per Gesetz berechtigte Dritte für den jeweils berechtigten Zweck (z. B. Rechtsanwälte, Gerichte oder Finanzbehörden) davon unberührt bleiben. Sämtliche von XTHSENSE selbst veröffentlichten Informationen unterliegen nicht der Geheimhaltung.
10.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Abschnitt 10.1. bleibt jeweils zwei Jahre nach Abschluss des letzten Auftrages zwischen XTHSENSE und dem Kunden in Kraft, d.h. sie erneuert sich mit jedem abgeschlossenen Auftrag für zwei Jahre.
10.3. Nach Erbringung der Leistungen bzw. nach Beendigung eines Auftrags wird der Kunde sämtliche im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen, Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon unverzüglich und unaufgefordert an XTHSENSE übersenden und seinerseits alle übrigen Informationen vernichten, soweit der Kunde diese per Gesetz nicht zwingend behalt darf bzw. muss. Soweit zulässig, verzichtet der Kunde in diesem Zusammenhang auf die Ausübung und Durchsetzung ggf. bestehender Zurückbehaltungsrechte.
11. QUELLENSCHUTZ
11.1. Ohne die schriftliche Genehmigung von XTHSENSE darf der Kunde keine direkten oder indirekten Geschäfte mit Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE (einschließlich der Erfüllungsgehilfen bzw. Subunternehmer solcher Erfüllungsgehilfen) tätigen, wenn:
a) diese von XTHSENSE direkt oder indirekt mit der teilweisen oder vollständigen Erfüllung von Leistungenbeauftragt wurde, die im Zuge eines Auftrages zwischen XTHSENSE und dem Kunden vereinbart wurden; oder
b) diese von XTHSENSE gegenüber dem Kunden auf Anfrage des Kunden erwähnt genannt wurden; oder
c) diese von Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE während oder im Zusammenhang mit Leistungen gegenüber dem Kunden genannt wurden, die diese Erfüllungsgehilfen im Auftrag von XTHSENSE für den Kunden durchgeführt haben.
11.2. Die die Regelungen gemäß Abschnitt 11.1. (im Folgenden „Quellenschutz“ genannt) bleiben zwei Jahre nach Abschluss des letzten Auftrages zwischen XTHSENSE und dem Kunden in Kraft, d.h. sie erneuert sich mit jedem abgeschlossenen Auftrag für zwei Jahre. Der Quellenschutz betrifft jedoch keine Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er bereits selbst auf Vertragsbasis mit dem jeweiligen Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE gearbeitet hat, bevor der Quellenschutz erstmals in Bezug auf den jeweiligen Erfüllungsgehilfen Anwendung finden würde.
11.3. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt jede Genehmigung, die XTHSENSE dem Kunden als Ausnahme vom Quellenschutz erteilt, nur für einen bestimmten Auftrag (der sich auf nicht mehr als eine Baustelle bezieht) zwischen und dem jeweiligen Erfüllungsgehilfen zu verstehen und stellt keine allgemeine Zustimmung von XTHSENSE dar. Soweit der Kunde eine solche Genehmigung von XTHSENSE anfragt und XTSENSE diese gewährt, erneuert diese Genehmigung den Quellenschutz für weitere zwei Jahre, so als handele es sich bei der Genehmigung um einen Auftrag zwischen XTHSENSE und dem Kunden.
11.4. Der Kunde hat XTHSENSE unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nach Ende des Quellenschutzes einen Erfüllungsgehilfen beauftragt, der innerhalb von zwölf Monaten vor dieser Beauftragung Gegenstand des Quellenschutzes war.
11.5. Sollte der Kunde gegen den Quellschutz verstoßen, ist der Kunde verpflichtet, XTHSENSE eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach der Vergütung bemisst, die der Kunde an den jeweiligen Erfüllungsgehilfen gezahlt hat (oder mit dem jeweiligen Erfüllungsgehilfen zu zahlen vereinbart hat). (im Folgenden als „Entschädigungsbasis“ bezeichnet); und diese Entschädigung beträgt:
a) bei leichter Fahrlässigkeit des Kunden 25% (fünf-und-zwanzig Prozent) der Entschädigungsbasis zuzüglich einer Strafpauschale i.H.v. 500€ (fünfhundert Euro); und
b) bei grober Fahrlässigkeit des Kunden 50% (fünfzig Prozent) der Entschädigungsbasis zuzüglich einer Strafpauschale i.H.v. 1000€ (fünfhundert Euro); und
c) bei Absicht oder billigender Inkaufnahme des Kunden 100% (einhundert Prozent) der Entschädigungsbasis zuzüglich einer Strafpauschale i.H.v. 2500€ (zweitausend-und-fünfhundert Euro).
11.6. Die Strafpauschale gemäß Abschnitt 11.5 erhöht sich für jeden wiederholten Verstoß gegen den Quellschutz um weitere:
a) 50 € (fünfzig Euro) bei leicht fahrlässiger wiederholter Quellschutzverletzung; und
b) 100 € (einhundert Euro) bei grob fahrlässiger wiederholter Quellschutzverletzung; und
c) 500 € (fünfhundert Euro), bei vorsätzlich oder wissentlich in Kauf genommener wiederholter Quellschutzverletzung („böswillige Absicht“).
11.7. Die Verpflichtung des Kunden, XTHSENSE die Entschädigungen und Strafpauschale für Verstöße gegen den Quellschutz gemäß den Abschnitten 11.5 und 11.6 zu zahlen, erfordert keine Benachrichtigung von XTHSENSE, d.h. die Forderungen von XTHSENSE (und damit auch die Verbindlichkeiten des Kunden) für diese Entschädigungen und Strafpauschalen treten bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Quellschutzverletzung in Kraft.
11.8. Jede einzelne Entschädigungsbasis (pro quellenschutzverletzenden Auftrag und pro Erfüllungsgehilfe) stellt einen einzelnen Quellschutzverstoß dar und erneuert den Quellenschutz um weitere zwei Jahre, so als wäre ein Auftrag zwischen XTHSENSE und dem Kunden zustande gekommen.
11.9. Der Höchstbetrag (einschließlich Entschädigung und Strafpauschale) pro Quellenschutzverletzung, den der Kunde an XTHSENSE zahlen muss, darf 15 % des jeweils durchschnittlichen monatlichen Umsatzes nicht überschreiten, den der Kunde innerhalb von zwölf Monaten vor der Quellenschutzverletzung erzielt hat, jedoch gilt diese Beschränkung nur, wenn der Kunde diese Umsätze gegenüber XTHSENSE nachweist.
11.10. Wenn XTHSENSE über Informationen verfügen sollte, darauf hindeuten, dass der Kunde gegen den Quellenschutz verstoßen hat (z.B. verschiedene oder gewichtige Hinweise oder eine eidesstattliche Erklärung eines Dritten), dann:
a) kann XTHSENSE den Kunden benachrichtigen und der Kunde kann dann innerhalb von vierzehn Tagen geeignete Informationen, um der Vermutung des Quellenschutzverstoßes zu widersprechen, sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass die widersprechenden Informationen korrekt sind und dass der Kunde nach Treu und Glauben davon überzeugt ist, diese Vermutung falsch ist (im Folgenden zusammengefasst als „Gegendarstellung“ bezeichnet) an XTHSENSE senden; und
b) der Kunde gewährt XTHSENSE (und den Anwälten, Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberatern von XTHSENSE) auf Nachfrage Zugang zu seinen Geschäftsdokumenten, -kontakten, -büchern, und -korrespondenz, insoweit diese geeignet seien könnten, um die Vermutung des Quellenschutzverstoßen zu prüfen bzw. aufzuklären.
11.11. Wenn der Kunde nicht rechtzeitig eine vollständige Gegendarstellung an XTHSENSE übermittelt, dann gilt der jeweilige Quellenschutzverstoß als festgestellt
11.12. Eine gemäß Abschnitt 11.11 festgestellte Quellschutzverletzung bleibt gültig, bis der Kunde diese durch rechtmäßigen Beschluss eines zuständigen Gerichtes widerlegt hat, und sollte diese hierdurch widerlegt werden, dann wird XTHSENSE dem Kunden die betroffenen Entschädigungen und Strafpauschalen zurückerstatten, sofern XTHSENSE diese vom Kunden erhalten hat (sei es durch Zahlung vom Kunden oder durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten von XTHSENSE gegenüber dem Kunden). XTHSENSE haftet jedoch nicht für Schäden des Kunden, die im Zusammenhang mit der festgestellten Quellschutzverletzung entstanden sein sollten, und der Kunde garantiert, XTHSENSE von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die auf einer festgestellten Quellschutzverletzung beruhen.
11.13. Sendet der Kunden fristgerecht eine vollständige Gegendarstellung an XTHSENSE, kann XTHSENSE entweder auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Quellenschutzes verzichten oder Schritte (einschließlich rechtlicher Schritte) mit der Absicht einleiten, die Rechte bzw. Ansprüche von XTHSENSE in Bezug auf den Quellenschutz durchzusetzen.
11.14. Zu den vertraulichen Informationen im Sinne der Abschnitte 10.1 – 10.3 zählen auch Daten über jene Erfüllungsgehilfen von XTHSENSE, die Gegenstand des Quellenschutzes sind, und zwar insbesondere solche Daten, welcher die Kontaktaufnahme mit solchen Erfüllungsgehilfen ermöglichen (im Folgenden als „wertvolle Quelldaten“ bezeichnet) und wenn der Kunde in Bezug auf wertvolle Quelldaten gegen diese Vertraulichkeitsbestimmungen verstößt, gilt dies als „Quellenpreisgabe“. Bei wertvolle Quelldaten handelt es sich beispielsweise um Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Firmennamen, Websites, oder Bezugnahme (z.B. Links oder Benutzernamen) auf Profile in sozialen Medien bzw. Messenger-Apps.
11.15. Eine Quellenpreisgabe wird wie ein Verstoß gegen den Quellenschutz behandelt, wobei die Entschädigungen gemäß Abschnitt 11.5 keine Anwendung finden, jedoch die Strafpauschalen gemäß Abschnitt 11.5 und 11.6 gelten, jedoch nur in Höhe von 20 % der dort genannten Strafpauschalen.
11.16. Zur Vermeidung von Zweifeln: Der Kunde versteht, respektiert und stimmt zu, dass wertvolle Quelldaten eine entscheidende Grundlage und einen Vermögenswert für XTHSENSE darstellen, und Einfluss auf die Marktposition, auf die Akquise neuer Kunden, und auf das Auftragsvolumen von XTHSENSE haben. Daher gewährleistet der Kunde, dass er größtmögliche Sorgfalt walten lässt und geeignete Maßnahmen ergreift, um eine Verletzung des Quellenschutzes zu vermeiden, und wird auch die Verletzung des Quellenschutzes durch Dritte weder fördern noch erleichtern.
12. RECHTSGRUNDLAGE UND GERICHTSSTAND
12.1. Sofern der Gerichtsstand nicht ausschließlich durch geltendes Recht bestimmt ist, werden jegliche Rechtsstreits und Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der Geschäftsbeziehung zwischen XTHSENSE und dem Kunden, einschließlich nicht-vertraglicher oder den Vertragsgenstand bzw. dem Vertragszustandekommen betreffender Rechtsstreits bzw. Ansprüche (im Folgenden zusammengefasst als „Streitobjekte“ bezeichnet) im Ermessen von XTHSENSE, entweder vor das Amtsgericht Oberhausen (46045, NRW, Deutschland) gebracht, oder vor ein Gericht, auf welches XTHSENSE sich mit dem Kunden im Einzelfall ggf. einigt. Für die Beilegung jeglicher Streitobjekte ist ausschließlich das jeweilige Gericht zuständig.
12.2. Sofern der Kunde seinen Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegt diese Vereinbarung, und die Geschäftsbeziehung zwischen XTHSENSE und dem Kunden, sowie jegliche Streitobjekte (im Folgenden als „alle relevanten Aspekte“ bezeichnet), dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3. Sofern der Kunde seinen Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegen alle relevanten Aspekte dem Recht der Schweiz.
12.4. Sollte die Anwendung schweizerischer Gesetze aus irgendeinem Grund nicht zulässig sein: unterliegen alle relevanten Aspekte den Gesetzen jenes Landes, in welchem der Auftragnehmer seinen Firmensitz hat, sofern sich dieser innerhalb der USA, der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich befindet, und andernfalls den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland.
12.5. Die Anwendung jeglicher Rechtsgrundlage erfolgt unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
13. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
13.1. Sollte XTHSENSE den Kunden nicht darüber informieren, wenn der Kunde eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder eines Auftragsdokumentes nicht befolgt, gilt dies weder als Verzicht darauf, dass der Kunde diese Bestimmung zu befolgen hat, noch als Recht des Kunden diese Bestimmung nicht zu befolgen.
13.2. Wenn XTHSENSE ein Recht nicht durchsetzt, gilt dies weder als Verzicht auf irgendein Recht, noch als Verzicht auf die Durchsetzung irgendwelcher Rechte.
13.3. Die Nichterfüllung einer Pflicht des Kunden, entbindet den Kunden weder von seinen Pflichten, noch von der Erfüllung seiner Pflichten.
13.4. Sämtliche Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nur in jenem Umfang zu verstehen und anzuwenden, in welchem ihre Anwendung mit geltendem Recht vereinbar ist und in welchem sie nach geltendem Recht nicht unwirksam sind.
13.5. Soweit nicht unzulässig, sollen Handlungen oder Aussagen; die XTHSENSE oder der Kunde im guten Glauben über die Wirksamkeit oder Zulässigkeit einer unwirksamen bzw. unzulässigen Bestimmung getätigt oder nicht getätigt haben sollten; aufgrund der Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit der jeweiligen Bestimmung, keine Rechtfertigung für Rechte oder Pflichten sein, welche in dieser Vereinbarung oder im jeweiligen Auftragsdokument nicht vorgesehen oder nach geltendem Recht nicht zwingend anzuwenden sind; sondern so verstanden werden, als wären sie auch ohne die jeweilige Bestimmung oder aufgrund einer zulässigen bzw. wirksamen Bestimmung getätigt worden.
13.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein bzw. werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, und die jeweils unwirksame bzw. lückenhafte Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem ursprünglich verfolgten Zweck der jeweils unwirksamen bzw. lückenhaften Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
13.7. Alle Formulierungen in dieser Vereinbarung und dem jeweiligen Auftragsdokument, welche sich wörtlich nur auf ein Geschlecht beziehen, sind so zu verstehen und zu behandeln, als wären sie im Einzelfall auf das jeweils zutreffende Geschlecht bezogen formuliert.
13.8. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Nimmt XTHSENSE Änderungen dieser Vereinbarung vor, treten diese für den Kunden in Kraft, sobald der Kunde dieser Vereinbarung zustimmt, z.B. per Bestätigung eines Angebotes, in dem auf diese Vereinbarung verwiesen wird. Oben in dieser Vereinbarung ist das Datum der letzten Änderung genannt. Der Kunde ist verpflichtet dieses Datum vor Abschluss jedes Folgeauftrages zu prüfen, und sollte sich dieses Datum seit der jeweils vorherigen Auftragsbestätigung geändert haben, hat der Kunde sich diese Vereinbarung erneut durchzulesen und alle Änderungen zur Kenntnis zu nehmen. Durch Bestätigung des jeweiligen Folgeauftrages akzeptiert der Kunde diese Änderungen und stimmt damit der jeweils aktuellen Version dieser Vereinbarung zu. Daher ist XTHSENSE nicht dazu verpflichtet den Kunden ausdrücklich darüber zu informieren, wenn XTHSENSE Änderungen an dieser Vereinbarung vorgenommen hat.